BGH - Beschluss vom 10.11.2021
VII ZR 8/21
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1457/19
OLG Naumburg, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 90/20

Revision wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - Aktenzeichen VII ZR 8/21

DRsp Nr. 2021/18830

Revision wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. September 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Klägers vom 4. Oktober 2021 hat keinen Erfolg.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VII ZR 300/19 Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.