BVerwG - Beschluss vom 10.11.2010
4 B 45.10
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 50/10

Revisionsrechtlicher Zulassungsgrund der Divergenz aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung durch eine Vorinstanz; Fehlerhafte Beweiswürdigung als Frage des materiellen Rechts

BVerwG, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 4 B 45.10

DRsp Nr. 2010/20748

Revisionsrechtlicher Zulassungsgrund der Divergenz aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung durch eine Vorinstanz; Fehlerhafte Beweiswürdigung als Frage des materiellen Rechts

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.