BGH - Beschluss vom 16.12.2021
I ZR 186/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2022, 773
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 76/17
OLG Hamm, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 177/19

Revisionsrelevanz der Frage ob auf für wettbewerbsrechtliche Nachahmung auf die für die angesprochenen Verkehrskreise bedeutsame Funktionsweise des Gegenstands abgestellt werden kann

BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen I ZR 186/20

DRsp Nr. 2022/9106

Revisionsrelevanz der Frage ob auf für wettbewerbsrechtliche Nachahmung auf die für die angesprochenen Verkehrskreise bedeutsame Funktionsweise des Gegenstands abgestellt werden kann

1. Die Zulassung einer Revision kann nicht wirksam beschränkt werden, wenn dadurch einander widersprechende Entscheidungen drohen.2. Soweit im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 4 Nr. 3 Buchst. c UWG geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt,führt die sekundäre Darlegungslast des Prozessgegeners weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.3. Voraussetzung für Ansprüche sowohl nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 Buchst. c UWG4 Nr. 9 Buchst. c UWG aF) als auch nach §§ 17, 19 UWG in der bis zum 25. April 2019 geltenden Fassung ist, dass der in Anspruch Genommene die für eine Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen unredlich erlangt hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. September 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.