BGH - Urteil vom 14.02.1990
IV ZR 4/89
Fundstellen:
DWW 1990, 115
NJW-RR 1990, 603
r + s 1990, 204
VersR 1990, 485
ZfS 1990, 235
Vorinstanzen:
OLG Hamm, LG Dortmund, vom 18.11.1988vom 29.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 22/88 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 380/87

Risikoausschluss des ARB § 4 Abs. 1 Buchstabe k

BGH, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen IV ZR 4/89

DRsp Nr. 2002/5301

Risikoausschluss des ARB § 4 Abs. 1 Buchstabe k

Steht der Kauf eines Baugrundstücks von einem am Bau nicht beteiligten Dritten mit dem Bauvorhaben selbst nicht in unmittelbarem Zusammenhang, greift der Risikoausschluß des ARB § 4 Abs. 1 Buchstabe k nicht ein.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Rechtsschutz für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Stadt D.. Sie hat bei der Beklagten eine Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz gemäß § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975) einschließlich Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete nach § 29 ARB abgeschlossen.

Im März 1980 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann von der Stadt D. das Baugrundstück "O." in D.. Gemäß ihrer Verpflichtung im Kaufvertrag errichteten sie auf dem Grundstück ein Wohnhaus nach der Bauleitplanung der Beklagten und der erteilten Baugenehmigung.