Die Klägerin begehrt Rechtsschutz für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Stadt D.. Sie hat bei der Beklagten eine Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz gemäß § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975) einschließlich Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete nach § 29 ARB abgeschlossen.
Im März 1980 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann von der Stadt D. das Baugrundstück "O." in D.. Gemäß ihrer Verpflichtung im Kaufvertrag errichteten sie auf dem Grundstück ein Wohnhaus nach der Bauleitplanung der Beklagten und der erteilten Baugenehmigung.
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