BGH - Urteil vom 28.11.1990
IV ZR 184/89
Normen:
AHB § 3 Nr.2.2 S.3;
Fundstellen:
BGHR Besondere Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren § 1 Nr. 3a, Risikobegrenzung 1
BauR 1991, 234
DRsp II(229)256a
LM BGB Nr. 3
NJW-RR 1991, 412
VersR 1991, 175

Risikobegrenzung der Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren

BGH, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen IV ZR 184/89

DRsp Nr. 1992/910

Risikobegrenzung der Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren

»Die Risikobegrenzung in § 1 Nr. 3 a Bes. Bed. f. Arch. u. BauIng. [Besondere Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren] bezüglich Bauwerksschäden, die der Versicherungsnehmer durch mehrere, auf gemeinsamer Fehlerquelle beruhende Verstöße herbeigeführt hat, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.«

Normenkette:

AHB § 3 Nr.2.2 S.3;

Tatbestand:

Die Kläger machen nach Pfändung und Überweisung einen Deckungsschutzanspruch des Architekten W. gegen die Beklagte als dessen Berufshaftpflichtversicherer geltend. Dem seit 1. Mai 1980 bestehenden Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besondere Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB, veröffentlicht in VerBAV 1977, 302f.) zugrunde. Als Versicherungssumme je Schadensfall sind 150.000 DM bei Sach- und Vermögensschäden und eine jährliche Höchstleistung des Versicherers von 300.000 DM vereinbart.