Die Kläger machen nach Pfändung und Überweisung einen Deckungsschutzanspruch des Architekten W. gegen die Beklagte als dessen Berufshaftpflichtversicherer geltend. Dem seit 1. Mai 1980 bestehenden Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besondere Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB, veröffentlicht in VerBAV 1977, 302f.) zugrunde. Als Versicherungssumme je Schadensfall sind 150.000 DM bei Sach- und Vermögensschäden und eine jährliche Höchstleistung des Versicherers von 300.000 DM vereinbart.
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