OLG Stuttgart - Urteil vom 04.06.2019
6 U 137/18
Normen:
BGB § 356b Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 355;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 265/17

Rückabwicklung eines DarlehensUnzutreffende WiderrufsinformationBeginn der WiderrufsfristUnterzeichnung des für den Verbraucher bestimmten Vertragsexemplars

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 6 U 137/18

DRsp Nr. 2019/9359

Rückabwicklung eines Darlehens Unzutreffende Widerrufsinformation Beginn der Widerrufsfrist Unterzeichnung des für den Verbraucher bestimmten Vertragsexemplars

1. Eine Widerrufsfrist beginnt, wenn der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. 2. Der Verbraucher muss das ihm überlassene Exemplar dazu nicht selbst unterzeichnen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.04.2018, Az. 25 O 265/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.866,32 €.

Normenkette:

BGB § 356b Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 355;

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt im Rahmen einer offenen Teilklage die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die beklagte Bank zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs gewährt hat.

1. 2. 3. 4.