OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2013
I-3 U 31/12
Normen:
BGB § 323; BGB § 434 Abs. 1 Satz 1; BGB § Satz 2 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 442 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2;
Fundstellen:
DAR 2013, 331
MDR 2013, 709
NJW 2013, 2763
NZV 2013, 506
NZV 2013, 6
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 322/11

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein als Oldtimer mit Macken angebotenes Fahrzeug; grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von Mängeln bei Vorhandensein eines Sachverständigengutachtens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen I-3 U 31/12

DRsp Nr. 2013/7630

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein als "Oldtimer mit Macken" angebotenes Fahrzeug; grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von Mängeln bei Vorhandensein eines Sachverständigengutachtens

1. Wer ein Fahrzeug als "Oldtimer mit Macken" (hier: Porsche 91 Uarga, Erstzulassung 2/1973, Kilometerstand 95.000) kauft, muss mit der vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit nicht widersprechenden (Verschleiß-) Erscheinungen (hier: Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel, Ölverlust) auch dann rechnen, wenn ihm das Fahrzeug als "fahrbereit" verkauft worden ist.2. Gibt der Verkäufer dem Käufer Kenntnis von einem Sachverständigengutachten, das ausdrücklich darauf hinweist, dass der Bewertung des Fahrzeugs mit der Zustandsnote von 3- nur eine oberflächliche Untersuchung zugrunde lag und der Sachverständige es für möglich hielt, dass eine genauere Untersuchung des Fahrzeugs zu einer Abwertung um 0,5 Punkte und damit zu einem erheblich geringeren Marktwert führen könnte, vertraut der Käufer gleichwohl auf die Einstufung des Fahrzeugs mit Note 3- und bleibt ihm deshalb ein schlechterer Fahrzeugzustand unbekannt, so verhält er sich grob fahrlässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2012 verkündete Urteil der 04. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.