OLG Braunschweig - Beschluss vom 30.12.2021 4 U 643/21
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2;
Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs geschlossenen DarlehensvertragesStreitwertfestsetzung für ein BerufungsverfahrenNiederschlag einer Hilfswiderklage in einem VergleichFortsetzung eines Vertragsverhältnisses
OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.12.2021 - Aktenzeichen 4 U 643/21
DRsp Nr. 2022/3109
Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs geschlossenen DarlehensvertragesStreitwertfestsetzung für ein BerufungsverfahrenNiederschlag einer Hilfswiderklage in einem VergleichFortsetzung eines Vertragsverhältnisses
1. Bei einer alle wechselseitigen Ansprüche umfassenden Abgeltungsklausel wird das Schicksal der geltend gemachten Gegenforderung im Vergleich auch dann geregelt, wenn sich die Parteien auf eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses geeinigt und dem folgend keine weitergehende Regelung betreffend die Gegenforderung getroffen haben.2. Der insoweit von einem Prozessvergleich erfasste und im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz wegen der Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs geschlossenen Darlehensvertrages führt zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts. Einer Wertaddition mit den von der Klägerseite geltend gemachten Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach dessen Widerruf steht nicht die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entgegen.
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