BGH - Urteil vom 18.10.2017
VIII ZR 242/16
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 545; ZPO § 559; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1, 2; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8; BGB § 323 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2018, 78
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 447/14
OLG Köln, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 U 3/16

Rückabwicklungsbegehren eines Kaufvertrages über ein geleastes Fahrzeug nach erklärtem Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit (hier: Mangel der Frontbeleuchtung); Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels; Ersetzung des Tatbestands durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz in einem Berufungsurteil

BGH, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 242/16

DRsp Nr. 2017/16086

Rückabwicklungsbegehren eines Kaufvertrages über ein geleastes Fahrzeug nach erklärtem Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit (hier: Mangel der Frontbeleuchtung); Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels; Ersetzung des Tatbestands durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz in einem Berufungsurteil

Bei Geltendmachung eines Nachbesserungs- und Rückabwicklungsbegehrens hat der Käufer eines Fahrzeugs die Mangelerscheinung durch Beschreibung der Symptome des Mangels darzulegen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel unerheblich ist und eine Berechtigung zum Rücktritt nicht besteht, trägt sodann der Verkäufer.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 545; ZPO § 559; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1, 2; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8; BGB § 323 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand