VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.07.2019
4 S 672/19
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 839
NVwZ-RR 2020, 174
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 8792/18

Rückdatierung einer mit deutlichem zeitlichen Abstand zum Ende des Beurteilungszeitraums neu ausgestellten Beurteilung; Schutz des dienstlich beurteilten verbeamteten Lehrers vor Nachteilen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 4 S 672/19

DRsp Nr. 2019/14016

Rückdatierung einer mit deutlichem zeitlichen Abstand zum Ende des Beurteilungszeitraums neu ausgestellten Beurteilung; Schutz des dienstlich beurteilten verbeamteten Lehrers vor Nachteilen

Zum Schutze des Beurteilten vor Nachteilen soll eine mit deutlichem zeitlichen Abstand zum Ende des Beurteilungszeitraums neu ausgestellte Beurteilung rückdatiert werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.02.2019 - 11 K 8792/18 - geändert.

Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

VwGO § 167 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.02.2019 - 11 K 8792/18 - ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Vollstreckungsgläubigerin nach § 167 , § zu Unrecht stattgegeben. Denn nach Erlass der mit Schreiben des Vollstreckungsschuldners vom 19.11.2018 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe übersandten dienstlichen Beurteilung besteht kein Anlass (mehr), dem Vollstreckungsschuldner aus den von der Vollstreckungsgläubigerin im Vollstreckungsverfahren geltend gemachten Mängeln ein Zwangsgeld anzudrohen.