Auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.02.2019 -
Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin wird abgelehnt.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.02.2019 -
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