OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.03.2011
1 MR 17/10
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2; LuftVG § 8 Abs. 1 S. 2; LuftVG § 10; SchulG § 54 Abs. 1; SchulG § 73 Abs. 3; VwGO § 80;

Rückgängigmachbarkeit der hier streitigen Maßnahmen als Kriterium für eine Abwägung zwischen Aufschubinteresse und Vollzugsinteresse; Befugnis der Gemeinde des Erhebens von Einwänden gegen den Planfeststellungsbeschluss stellvertretend für ihre Bürger; Berücksichtigung des gemeindlichen Eigentums nur im Rahmen der planerischen Abwägung; Eingriff in die Finanzhoheit einer Gemeinde infolge der Behauptung angesprochener Mietausfälle und Pachtausfälle in Bezug auf gemeindeeigene Grundstücke

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 1 MR 17/10

DRsp Nr. 2011/5503

Rückgängigmachbarkeit der hier streitigen Maßnahmen als Kriterium für eine Abwägung zwischen Aufschubinteresse und Vollzugsinteresse; Befugnis der Gemeinde des Erhebens von Einwänden gegen den Planfeststellungsbeschluss "stellvertretend" für ihre Bürger; Berücksichtigung des gemeindlichen Eigentums nur im Rahmen der planerischen Abwägung; Eingriff in die Finanzhoheit einer Gemeinde infolge der Behauptung angesprochener Mietausfälle und Pachtausfälle in Bezug auf gemeindeeigene Grundstücke

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2009 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstat-tungsfähig.

Der Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 30.000,-- EURO festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2; LuftVG § 8 Abs. 1 S. 2; LuftVG § 10; SchulG § 54 Abs. 1; SchulG § 73 Abs. 3; VwGO § 80;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Planfeststellung für den Ausbau des Verkehrs-flughafens A-Stadt-Blankensee. Ihr 490 ha umfassendes Gemeindegebiet grenzt im Westen unmittelbar an das Gelände des Flughafens an.

1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.12 1.13