OLG Brandenburg - Urteil vom 01.04.2020
11 U 187/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 612 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 245/17

Rückgewähr von Elternbeiträgen für den Besuch einer KindertagesstätteAuf längere Dauer angelegte private Rechtsgeschäfte dienstvertraglicher NaturVereinbarte Entgeltlichkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 11 U 187/18

DRsp Nr. 2020/5749

Rückgewähr von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte Auf längere Dauer angelegte private Rechtsgeschäfte dienstvertraglicher Natur Vereinbarte Entgeltlichkeit

1. Betreuungsvereinbarungen über die Aufnahme von Kleinkindern in eine Kindertagesstätte sind rein private Rechtsgeschäfte dienstvertraglicher Natur, die auf längere Dauer angelegt sind.2. Betreuungsleistungen sind den Umständen nach in aller Regel nur gegen eine Vergütung zu erwarten, weshalb die Entgeltlichkeit gemäß § 612 Abs. 1 BGB als vereinbart gilt.

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 22.10.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 8 O 245/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 612 Abs. 1;

Gründe:

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 513a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 40 Abs. 2 ZPO.)

II.