OVG Sachsen - Urteil vom 26.08.2010
1 A 158/08
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; BauO § 63; BauO § 70; BauGB § 29; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1015/05

Rücknahme einer für zwei freistehende Werbetafeln der Größe 3,60 m x 2,60 m erteilte Baugenehmigung unter Hinweis auf ein bestehendes reises Wohngebiet; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Werbeanlagen in einem Mischgebiet

OVG Sachsen, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 1 A 158/08

DRsp Nr. 2010/21952

Rücknahme einer für zwei freistehende Werbetafeln der Größe 3,60 m x 2,60 m erteilte Baugenehmigung unter Hinweis auf ein bestehendes reises Wohngebiet; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Werbeanlagen in einem Mischgebiet

In einem Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO sind Werbeanlagen im Sinne des § 29 BauGB nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. September 2007 - 12 K 1015/05 - geändert; der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. April 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; BauO § 63; BauO § 70; BauGB § 29; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Baugenehmigung und einer Beseitigungsanordnung.