OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.09.2019
1 A 10673/18.OVG
Normen:
BauNVO § 12 Abs. 1; BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 872/17 KO

Rücksichtnahmegebot im Zusammenhang mit Stellplätzen in einer Tiefgarage; Anfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Stellplätzen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 1 A 10673/18.OVG

DRsp Nr. 2020/1875

Rücksichtnahmegebot im Zusammenhang mit Stellplätzen in einer Tiefgarage; Anfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Stellplätzen

Zur Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch Stellplätze in einer Tiefgarage, insbesondere unter Berücksichtigung von Anzahl, Lage in zweiter und dritter Bautiefe, Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze und Länge dieser Zufahrt.

Tenor

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. März 2018 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung seitens des Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 12 Abs. 1; BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses nebst Stellplätzen.