VG Saarlouis, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 182/09
Rücksichtnahmepflicht einer bis an die seitliche Grenze reichenden Dachterrasse gegenüber einer ebenfalls bis an die Grenze reichenden baulichen Nutzung; Abwehranspruch eines Eigentümers gegen den Eingriff in die Abstandsflächenfunktion bei nicht eingehaltenen Grenzabstandserfordernissen
OVG Saarland, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 2 A 31/10
DRsp Nr. 2010/9482
Rücksichtnahmepflicht einer bis an die seitliche Grenze reichenden Dachterrasse gegenüber einer ebenfalls bis an die Grenze reichenden baulichen Nutzung; Abwehranspruch eines Eigentümers gegen den Eingriff in die Abstandsflächenfunktion bei nicht eingehaltenen Grenzabstandserfordernissen
a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstückes auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen grundsätzlich - vorbehaltlich der Grenze des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes - nicht mehr abwehren kann (Urteil vom 18.9.2008 - 2 A 4/08 -). Das gilt auch in Fällen, in denen nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und zur vorhandenen Grenzbebauung des (Abwehrrechte geltend machenden) Nachbarn an der gemeinsamen seitlichen Grenze ein Vorhaben hinzutritt (hier: Dachterrasse auf einem vorhandenen rückseitigen Anbau).
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