OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.02.2013
3 U 18/12
Normen:
BGB § 323 Abs. 5; BGB § 433; BGB § 434; BGB § 437;
Fundstellen:
ZIP 2013, 6
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 159/10

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw wegen schlagender Geräusche von der Vorderradaufhängung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 3 U 18/12

DRsp Nr. 2013/5290

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw wegen schlagender Geräusche von der Vorderradaufhängung

1. Ein Mangel an einem Kraftfahrzeug, der einer TÜV-Abnahme und damit dem dauerhaften Betrieb des Fahrzeugs entgegensteht, kann unabhängig vom erforderlichen Kostenaufwand für die Mangelbeseitigung nicht als unerheblich angesehen werden. 2. Dies gilt auch für einen Mangel, der bei den Fahrzeuginsassen berechtigt das Gefühl entstehen lässt, in dem Fahrzeug nicht sicher zu sein (hier: schlagende Geräusche aus dem Bereich der Vorderradaufhängung).

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.217,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW X, amtl. Kennzeichen ..., Fahrzeug-Identnummer ...

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 273,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45%, die Beklagte 55% zu tragen.