Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.217,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW X, amtl. Kennzeichen ..., Fahrzeug-Identnummer ...
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 273,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45%, die Beklagte 55% zu tragen.
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