OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2019
10 U 103/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 88/18

Rücktritt vom Vertrag über die Herstellung eines Grabsteins wegen fehlender Mitwirkung des Unternehmers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 10 U 103/18

DRsp Nr. 2019/3616

Rücktritt vom Vertrag über die Herstellung eines Grabsteins wegen fehlender Mitwirkung des Unternehmers

Der Besteller eines Grabsteins kann gemäß § 323 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, absprachegemäß einen Entwurf für die Gestaltung vorzulegen oder sich zu einer Besprechung der Gestaltung bereit zu erklären.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.6.2018 - Az.: 2/31 O 88/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin hat von der Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages über die Anfertigung und Lieferung einer Grabanlage mit Grabstein für ihren verstorbenen Ehemann verlangt. Die Klägerin unterzeichnete eine entsprechende Bestellung am 15.2.2014 (Bl. 6 d.A.) und bezahlte des vereinbarten Festpreis von 4.500,-- €. Die Verhandlungen über die Gestaltung des herzförmigen Grabsteins zogen sich in der Folgezeit hin. Der Grabstein sollte außer Namen, Geburtstag und Sterbetag des Verstorbenen und einer Textzeile "...im Herzen immer zusammen" zwei sich gegenübersitzende Schwäne sowie eine Anordnung von Sternen zeigen.