Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1974 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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