BVerwG - Urteil vom 09.06.1976
IV C 58.74
Normen:
BBauG § 125 Abs. 2; BBauG § 132;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 20
Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 11
DÖV 1976, 855
ZMR 1977, 221

Rückwirkende Änderung einer Beitragssatzung; Entbehrlichkeit eines Bebauungsplans bei Herstellung einer Straße

BVerwG, Urteil vom 09.06.1976 - Aktenzeichen IV C 58.74

DRsp Nr. 2009/19967

Rückwirkende Änderung einer Beitragssatzung; Entbehrlichkeit eines Bebauungsplans bei Herstellung einer Straße

1. Eine Beitragssatzung darf in der Regel rückwirkend geändert werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung zu ersetzen (im Anschluß an das Urteil vom 28. November 1975 BVerwG IV C 45.74 = Buchholz BVerwG 406.11 § 132 BBauG Nr. 20). 2. Die Herstellung einer öffentlichen Straße erfordert dann keinen Bebauungsplan, wenn die Ausbauarbeiten vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits so weit fortgeschritten waren, daß eine planerische Festsetzung darauf keinen Einfluß mehr hätte nehmen können (Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwGE 50, 2).

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1974 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BBauG § 125 Abs. 2; BBauG § 132;

Gründe: