BVerwG - Urteil vom 28.11.1975
IV C 18.74
Normen:
BBauG § 131 Abs. 3; BBauG § 132 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 104
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 13
DÖV 1976, 351

Rückwirkende Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; Voraussetzungen eins zulässigen Verteilungsmaßstabs

BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - Aktenzeichen IV C 18.74 - Aktenzeichen IV C 19.74 - Aktenzeichen IV C 20.74 - Aktenzeichen IV C 29.74 - Aktenzeichen IV C 30.74 - Aktenzeichen IV C 31.74 - Aktenzeichen IV C 32.74 - Aktenzeichen IV C 33.74 - Aktenzeichen IV C 34.74

DRsp Nr. 2009/23432

Rückwirkende Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; Voraussetzungen eins zulässigen Verteilungsmaßstabs

1. Eine Beitragssatzung darf in der Regel rückwirkend geändert werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen (wie Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2). 2. Ein Verteilungsmaßstab entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG nur dann, wenn er für neu zu erschließende unbeplante Gebiete eine Regelung vorsieht, die eine Verschiedenheit von Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt; Art und Maß der vorhandenen Nutzung können auch in der Weise berücksichtigt werden, daß durch Einzelsatzung festgelegt wird, was als vorhanden anzusehen ist (Weiterführung der Rechtsprechung im Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - BVerwGE 42, 17).

Normenkette:

BBauG § 131 Abs. 3; BBauG § 132 Nr. 2;

Gründe:

I.