OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2019
9 A 2622/18
Normen:
KAG NRW § 6; KAG NRW § 8; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); VwVfG NRW § 59 Abs. 1; VwVfG NRW § 59 Abs. 3; FStrG § 3 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 15730/16

Rückzahlung des für die Nutzung der gemeindlichen Abwasseranlage geleisteten Betrags; Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; Beurteilung einer vertraglichen Vereinbarung nach öffentlich-rechtlichen Regeln; Niederschlagswasserbeseitigung von den überörtlichen Bundesstraßen im Gemeindegebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 9 A 2622/18

DRsp Nr. 2020/1402

Rückzahlung des für die Nutzung der gemeindlichen Abwasseranlage geleisteten Betrags; Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; Beurteilung einer vertraglichen Vereinbarung nach öffentlich-rechtlichen Regeln; Niederschlagswasserbeseitigung von den überörtlichen Bundesstraßen im Gemeindegebiet

1. Der Umstand, dass öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden dürfen, schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen. 2. Das schließt eine gegenleistungslose, außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenommene Vereinbarung, die die Wirkung eines Verzichts hat, ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes aus, so dass Vereinbarungen nichtig sind, sofern nicht der Abgabenschuldner eine andere, seiner Benutzung der öffentlichen Einrichtung äquivalente Leistung erbringt, die eine Belastung der übrigen Abgabenschuldner mit dem seiner Benutzung entsprechenden Kostenanteil ausschließt.