BGH - Urteil vom 10.06.2010
Xa ZR 3/07
Normen:
BGB a.F. § 633; BGB a.F. § 635; VOL/B § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2011, 517
NZBau 2010, 558
Vorinstanzen:
OLG Jena, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1361/01
LG Gera, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 466/98

Rückzahlung einer in Anspruch genommenen Gewährleistungsbürgschaft für die Errichtung einer Aufbereitungsanlage eines Schotterwerkes; Mangelfreiheit eines Werkes bei Nichterfüllung einer vereinbarten Funktion aufgrund von vom Besteller unzureichend gelieferter Stoffe oder Bauteile; Auslegung einer vertraglichen Abrede in Bezug auf die Bestellung eines Schiedsgutachters für ein gerichtliches Verfahren

BGH, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen Xa ZR 3/07

DRsp Nr. 2010/13985

Rückzahlung einer in Anspruch genommenen Gewährleistungsbürgschaft für die Errichtung einer Aufbereitungsanlage eines Schotterwerkes; Mangelfreiheit eines Werkes bei Nichterfüllung einer vereinbarten Funktion aufgrund von vom Besteller unzureichend gelieferter Stoffe oder Bauteile; Auslegung einer vertraglichen Abrede in Bezug auf die Bestellung eines Schiedsgutachters für ein gerichtliches Verfahren

1. Im Werkvertragsrecht liegt der zu ersetzende Schaden in der Mangelhaftigkeit des Werks. 2. Kosten, die durch einen zur Herstellung eines mangelfreien Werks und zum Ausgleich eines dem Besteller entgangenen Gewinns erforderlichen Stillstand der Anlage ausgelöst werden, gehören zum zu berücksichtigenden Aufwand und fließen in die Berechnung des Schadensersatzanspruchs ein. 3. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es eine vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil vom Besteller gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das am 20. Dezember 2006 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgehoben, soweit das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin 71.437,94 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.