BVerwG - Beschluss vom 16.07.2010
9 B 78.09
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2, 3; BauGB § 135 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 327/07

Rüge aufgrund eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aufgrund aktenwidriger Feststellungen; Vorliegen eines Aufklärungsmangels im Hinblick auf eine im Verfahren zuvor angebotenen Beweisantritt oder einer Aufklärung des Gerichts von Amts wegen

BVerwG, Beschluss vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 9 B 78.09

DRsp Nr. 2010/14759

Rüge aufgrund eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aufgrund aktenwidriger Feststellungen; Vorliegen eines Aufklärungsmangels im Hinblick auf eine im Verfahren zuvor angebotenen Beweisantritt oder einer Aufklärung des Gerichts von Amts wegen

Angriffe gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sind regelmäßig nicht geeignet, einer Aufklärungssrüge zum Erfolg zu verhelfen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 979 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2, 3; BauGB § 135 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1.

Das angefochtene Urteil leidet an keinem der von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a)