Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 979 EUR festgesetzt.
Die auf die Revisionszulassungsgründe des §
1.
Das angefochtene Urteil leidet an keinem der von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§
a)
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