BVerwG - Beschluss vom 14.09.2017
6 B 60.17 ( 6 B 41.17 )
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 5 S. 2; VwGO § 152a;

Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs; Verteilung von verlorenen Zuschüssen an Religionsgemeinschaften auf der Grundlage von Mitgliederzahlen

BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 6 B 60.17 ( 6 B 41.17 )

DRsp Nr. 2017/15906

Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs; Verteilung von verlorenen Zuschüssen an Religionsgemeinschaften auf der Grundlage von Mitgliederzahlen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 - BVerwG 6 B 41.17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 5 S. 2; VwGO § 152a;

Gründe

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 - BVerwG 6 B 41.17 - die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beklagten.