BVerwG - Beschluss vom 27.09.2017
1 WB 33.17 ( 1 WB 36.16 )
Normen:
WBO § 19 Abs. 1 S. 3; WBO § 21 Abs. 2 S. 1; WBO § 23a Abs. 3; VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1;

Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wehrbeschwerdeverfahren; Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises; Einschränkende Geltung des mit der Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs begründeten Fortsetzungsfeststellungsinteresses

BVerwG, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 1 WB 33.17 ( 1 WB 36.16 )

DRsp Nr. 2017/16269

Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wehrbeschwerdeverfahren; Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises; Einschränkende Geltung des mit der Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs begründeten Fortsetzungsfeststellungsinteresses

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Normenkette:

WBO § 19 Abs. 1 S. 3; WBO § 21 Abs. 2 S. 1; WBO § 23a Abs. 3; VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge vom 13. September 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 31. August 2017 - BVerwG 1 WB 36.16 -, der ihrem Bevollmächtigten am 13. September 2017 zugestellt worden ist.