BVerfG - Beschluss vom 04.09.2020
1 BvR 2427/19
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FamFG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2021, 105
FamRZ 2021, 40
NJW 2021, 915
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 399/18
LG Bremen, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 399/18

Rüge der Verletzung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, des Rechts auf Durchführung eines fairen Verfahrens sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Fehler des Gerichts; Gesetzliche Vermutung der Verhinderung der fristgerechten Rechtsbehelferhebung ohne Verschulden bei Erhalt keiner oder einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung; Auch ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen

BVerfG, Beschluss vom 04.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2427/19

DRsp Nr. 2020/16253

Rüge der Verletzung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, des Rechts auf Durchführung eines fairen Verfahrens sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Fehler des Gerichts; Gesetzliche Vermutung der Verhinderung der fristgerechten Rechtsbehelferhebung ohne Verschulden bei Erhalt keiner oder einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung; Auch ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 25. Juli 2019 - 5 T 399/18 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.

3.

Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 13. September 2019 - 5 T 399/18 - über die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin zu 1) wird damit gegenstandslos.

4.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu zu 2) wird verworfen.

5.

Die Freie Hansestadt Bremen hat der Beschwerdeführerin zu 1) ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; § Abs. ;