BSG - Beschluss vom 31.03.2017
B 12 KR 28/16 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; SGG § 62; ZPO § 547 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 249/13
SG Lüneburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 292/11

Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss vor Ablauf der Anhörungsfrist

BSG, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 28/16 B

DRsp Nr. 2017/11196

Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss vor Ablauf der Anhörungsfrist

Hat das LSG vor Ablauf der von ihm gesetzten Anhörungsfrist entschieden hat, liegt eine Verletzung des § 153 Abs. 4 S. 2 SGG vor. Der darin liegende Anhörungsmangel ist ein absoluter Revisionsgrund, bei dem das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler vermutet wird. Denn der Verfahrensfehler führt nicht nur zu einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör, sondern auch zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (nur mit Berufsrichtern) und damit zu einer Verletzung des Rechts des Klägers auf den gesetzlichen Richter.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; SGG § 62; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe: