BGH - Beschluss vom 16.12.2020
VII ZR 302/19
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 419/17
OLG Köln, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 185/18

Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VII ZR 302/19

DRsp Nr. 2021/2076

Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin vom 30. November 2020 ist unbegründet.