OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.11.2022
1 LB 11/16
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 7 Nr. 1; LBO SH § 69 Abs. 9;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 175/14

Sachbescheidungsinteresse für einen Bauantrag und Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung; Erteilung einer Befreiung hinsichtlich der Abweichung von der Baulinie

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 1 LB 11/16

DRsp Nr. 2023/7328

Sachbescheidungsinteresse für einen Bauantrag und Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung; Erteilung einer Befreiung hinsichtlich der Abweichung von der Baulinie

1. Es fehlt das Sachbescheidungsinteresse für einen Bauantrag und entsprechend das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn der Antragsteller bzw. Kläger die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Es können tatsächliche privatrechtliche Verhältnisse, aber auch Vorschriften des Landesbaurechts der Verwirklichung entgegenstehen. Die Hindernisse müssen aber derart sein, dass sie sich schlechthin nicht ausräumen lassen2. Das Vorhandensein eines von der Klägerin selbst aufgrund einer Baugenehmigung mit abweichendem Inhalt errichteten aufwendigen Neubaus kann einem schlechthin nicht ausräumbaren Hindernis gleichkommen (hier bejaht).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen.