OVG Sachsen - Beschluss vom 02.03.2010
5 D 149/09
Normen:
AbwS § 21 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 4 Nr. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 504/09

Sachliche Beitragspflicht i.R.e. Abwasserbeitrages für ein im Eigentum stehendes Grundstück

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 5 D 149/09

DRsp Nr. 2010/5584

Sachliche Beitragspflicht i.R.e. Abwasserbeitrages für ein im Eigentum stehendes Grundstück

Soweit die von einer konkreten Fallgestaltung aufgeworfene Rechtsfrage insofern eine schwierige ist, als sie sich nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens klären lässt, darf ein entsprechender Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Juli 2009 - 2 K 504/09 - aufgehoben und der Klägerin für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 2 K 504/09 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Herr Rechtsanwalt ....................., beigeordnet.

Normenkette:

AbwS § 21 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 4 Nr. 1, 2, 3;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts abgelehnt hat, ist begründet.