BVerwG - Beschluss vom 04.08.2009
4 B 20.09; 4 B 45.09

Sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung zwischen Altnutzern und Neunutzern hinsichtlich der vorgenommenen Verteilung der Kosten für eine Infrastrukturmaßnahme

BVerwG, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 4 B 20.09; 4 B 45.09

DRsp Nr. 2009/21413

Sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung zwischen Altnutzern und Neunutzern hinsichtlich der vorgenommenen Verteilung der Kosten für eine Infrastrukturmaßnahme

Tenor:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juni 2009 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

1.

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bleibt ohne Erfolg. Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, der Senat habe in dem beanstandeten Beschluss ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.