OLG Naumburg - Urteil vom 26.08.2010
2 U 14/10 (Baul)
Normen:
AEG § 19 Abs. 1; EntG LSA § 9 Abs. 2 Nr. 6; EntG LSA § 7 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1164/09

Sachlicher Geltungsbereich einer Veränderungssperre; Begriff des auffälligen Abweichens von üblichen Vereinbarungen i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA

OLG Naumburg, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 2 U 14/10 (Baul)

DRsp Nr. 2010/17405

Sachlicher Geltungsbereich einer Veränderungssperre; Begriff des auffälligen Abweichens von üblichen Vereinbarungen i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA

1. Veränderungssperren nach § 19 Abs. 1 AEG betreffen nur Veränderungen tatsächlicher Art, nicht aber rechtliche Veränderungen. 2. Es bleibt offen, ob ein "auffälliges Abweichen von üblichen Vereinbarungen" im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA auch dann zu bejahen ist, wenn Pachtverträge für nicht unerhebliche Zeiträume abgeschlossen oder verlängert werden, obwohl bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits objektiv damit gerechnet werden musste, dass eine Nutzung der Pachtflächen für die Dauer der vereinbarten Laufzeiten wegen einer drohenden Inanspruchnahme der Flächen durch den Vorhabensträger voraussichtlich nicht möglich sein wird. 3. Neben der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA ist für eine Anwendung des § 254 BGB i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 2 EntG LSA (Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht) grundsätzlich kein Raum. 4. Es bleibt offen, ob für den Wert nicht mehr aktivierbarer (noch nicht zugewiesener) Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Entschädigung zu leisten ist.