BGH - Urteil vom 28.01.2016
VII ZR 266/14
Normen:
BGB § 249; BGB § 387; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 3 -4; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 638;
Fundstellen:
BGHZ 208, 372
BauR 2017, 1095
MDR 2016, 324
NJW 2016, 6
NZBau 2016, 301
WM 2016, 1657
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 42/08
OLG Stuttgart, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 15/14

Schaden des Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners; Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten aufgrund des Planungsmangels; Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber; Recht des Architekten zur Minderung des Honoraranspruchs des von ihm beauftragten Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung

BGH, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen VII ZR 266/14

DRsp Nr. 2016/3599

Schaden des Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners; Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten aufgrund des Planungsmangels; Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber; Recht des Architekten zur Minderung des Honoraranspruchs des von ihm beauftragten Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung

a) Der Schaden des Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners liegt darin, dass dem Auftraggeber gegen den Architekten aufgrund des Planungsmangels Schadensersatzansprüche zustehen. Von diesen Ansprüchen hat ihn der Fachplaner im Wege des Schadensersatzes freizustellen.b) Die eine Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber begründende Pflichtverletzung bildet einen selbständigen Haftungsgrund in diesem Vertragsverhältnis, den sich der vom Architekten beauftragte Fachplaner nicht zurechnen lassen muss.c) Das Recht des Architekten, den Honoraranspruch des von ihm beauftragten Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Honorar von seinem Auftraggeber vollständig erhalten hat.

Tenor