BGH - Beschluss vom 15.09.2021
VII ZR 52/21
Normen:
ZPO § 552a; BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 49/19
OLG Hamm, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 22/20

Schadenenersatzbegehren im Zusammenhang mit dem Einbau einer Abgassoftware; Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in den Fällen einer Divergenz

BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen VII ZR 52/21

DRsp Nr. 2022/4061

Schadenenersatzbegehren im Zusammenhang mit dem Einbau einer Abgassoftware; Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in den Fällen einer Divergenz

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2020 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

A.