BGH - Urteil vom 12.12.1980
V ZR 168/78
Normen:
BGB §§ 249 276 ;
Fundstellen:
EBE/BGH 1981, 173
LM Nr. 10 zu § 276 (Fe) BGB
LM Nr. 7 zu § 242 (B) BGB
LM Nr. 6 zu § 242 (Cd) BGB
MDR 1981, 571
NJW 1981, 1035
VersR 1981, 435
WM 1981, 308
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, LG Lübeck, vom 19.10.1978vom 13.05.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 88/75 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 52/74

Schadensberechnung beim Grundstückskauf - Verschulden bei Vertragsschluss

BGH, Urteil vom 12.12.1980 - Aktenzeichen V ZR 168/78

DRsp Nr. 2002/5315

Schadensberechnung beim Grundstückskauf - Verschulden bei Vertragsschluss

»Zur Frage der Schadensberechnung bei einem auf unrichtiger Auskunft des Verkäufers über die Bodenfestigkeit (Verschulden bei Vertragsschluss) beruhenden Grundstückskauf, wenn der Käufer am Vertrage festhält und dann Aufwendungen für eine Tiefergründung macht.«

Normenkette:

BGB §§ 249 276 ;

Tatbestand

Die klagende Gemeinde verkaufte dem Beklagten und seiner Ehefrau durch notariellen Vertrag vom 25. Januar 1971 ein Grundstück in einem neu erschlossenen Baugebiet. Den dafür vereinbarten Kaufpreis von 20.000,-- DM verlangt sie mit der Klage. Hiergegen hat der Beklagte mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet.

Der Beklagte war seit Jahren als Bewerber für ein Grundstück vorgemerkt. Im Jahre 1969 beabsichtigte er, durch eine Bohrung zu prüfen, ob der Baugrund die nötige Bodenfestigkeit aufwies. Er wandte sich zwecks Genehmigung einer solchen Bohrung an den Leiter des örtlichen Bauamts. Dieser erklärte ihm, er könne sich die Bohrkosten sparen, da bereits die Klägerin das Gelände zur Feststellung seiner Tragfähigkeit habe abbohren lassen; nicht bebaubares, moorhaltiges Gelände solle von vornherein im Bebauungsplan für andere Zwecke ausgewiesen werden. Aufgrund dieser Erklärung unterließ der Beklagte die Bohrung.