Die klagende Gemeinde verkaufte dem Beklagten und seiner Ehefrau durch notariellen Vertrag vom 25. Januar 1971 ein Grundstück in einem neu erschlossenen Baugebiet. Den dafür vereinbarten Kaufpreis von 20.000,-- DM verlangt sie mit der Klage. Hiergegen hat der Beklagte mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet.
Der Beklagte war seit Jahren als Bewerber für ein Grundstück vorgemerkt. Im Jahre 1969 beabsichtigte er, durch eine Bohrung zu prüfen, ob der Baugrund die nötige Bodenfestigkeit aufwies. Er wandte sich zwecks Genehmigung einer solchen Bohrung an den Leiter des örtlichen Bauamts. Dieser erklärte ihm, er könne sich die Bohrkosten sparen, da bereits die Klägerin das Gelände zur Feststellung seiner Tragfähigkeit habe abbohren lassen; nicht bebaubares, moorhaltiges Gelände solle von vornherein im Bebauungsplan für andere Zwecke ausgewiesen werden. Aufgrund dieser Erklärung unterließ der Beklagte die Bohrung.
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