OLG Celle - Urteil vom 30.11.2001
13 U 113/01
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 257 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1852
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2/01

Schadensersatz- und Freistellungsanspruch

OLG Celle, Urteil vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 13 U 113/01

DRsp Nr. 2004/17904

Schadensersatz- und Freistellungsanspruch

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 257 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

Der vom Landgericht zugesprochene Schadensersatz- und Freistellungsanspruch steht der Klägerin gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B, § 257 BGB zu.

1. Zwischen den Parteien ist auf der Basis der VOB/B ein Werkvertrag zu Stande gekommen. Das entsprechende Angebot der Beklagten hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2000 angenommen. Dieses Schreiben ist der Beklagten vor Ablauf der am 14. Juli 2000 endenden Zuschlagfrist zugegangen.

a) Das Schreiben vom 5. Juli 2000 wahrt die Schriftform. Ihm lässt sich die Auftragserteilung - mit Bindungswirkung auch für die Klägerin - unzweifelhaft entnehmen.

Der Hinweis darauf, dass der "schriftliche Auftrag" in Kürze zugesandt werde, bedeutet nicht, dass noch Vorbehalte i.S.d. § 154 Abs. 2 BGB gemacht würden. Die angekündigte Übersendung des "schriftlichen Auftrags" ist lediglich eine Formalität, die für die Erteilung des Zuschlags ohne Bedeutung ist. Das alles war für die Beklagte als Empfängerin auch erkennbar. Denn aus dem Schreiben ergab sich, dass der gemäß § 57 NGO zuständige Verwaltungsausschuss den Zuschlag an die Beklagte gebilligt hatte (vgl. BGH, BauR 1994, 363, 364). Damit stand fest, dass sie die Arbeiten ausführen sollte.