BGH - Urteil vom 05.04.1990
III ZR 213/88
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 251 Abs. 2 Ersetzungsbefugnis 1
BGHR BGB § 251 Abs. 2 Unverhältnismäßigkeit 2
BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Enteignungsgleicher Eingriff 1
BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Schadensersatz 1
BRS 53 Nr. 113
DRsp I(123)336d-f
UPR 1990, 434
VersR 1990, 982
WM 1990, 1752
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Schadensersatz für Beschädigung eines Gebäudes; Ausschluß der Ersetzungsbefugnis wegen bestehenden Denkmalschutzes

BGH, Urteil vom 05.04.1990 - Aktenzeichen III ZR 213/88

DRsp Nr. 1992/1286

Schadensersatz für Beschädigung eines Gebäudes; Ausschluß der Ersetzungsbefugnis wegen bestehenden Denkmalschutzes

»a) Wird ein Schaden, der sich aus mehreren Positionen zusammensetzt, in Teilschritten abgewickelt, so kommt eine Befugnis des Schuldners, den Gläubiger in Geld zu entschädigen, nicht in Betracht, solange die Summe der dem Gläubiger zuerkannten Teilbeträge die Grenze der Unverhältnismäßigkeit, bezogen auf den Gesamtschaden, noch nicht überschreitet. b) Der Umstand, daß ein beschädigtes Haus unter Denkmalschutz gestellt ist, kann nicht zu einem Ausschluß der Ersetzungsbefugnis des Schädigers nach § 251 Abs. 2 BGB führen.«

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs.2;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks O./M.-R., Sch. -gasse 6 - 8, Ecke U. -gasse, das mit einem aus dem 18. Jahrhundert stammenden, seit September 1986 unter Denkmalschutz stehenden Fachwerkhaus bebaut ist. Miteigentümerin dieses Anwesens war die Ehefrau des Klägers, die frühere Klägerin zu 2, die jedoch im Laufe des Rechtsstreits verstorben ist. Die Eheleute betrieben in dem Haus die Gaststätte "Zum Sch.".