OLG Dresden - Urteil vom 23.06.2020
4 U 242/20
Normen:
BGB §§ 630a ff.; BGB § 823; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 81/18

Schadensersatz nach einer HirnstimulationVorerkrankung im Behandlungszeitpunkt

OLG Dresden, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 4 U 242/20

DRsp Nr. 2020/11145

Schadensersatz nach einer Hirnstimulation Vorerkrankung im Behandlungszeitpunkt

Der im Berufungsverfahren erhobenen Behauptung, das erstinstanzliche Gericht habe es unterlassen abzuklären, ob eine psychische Erkrankung des Patienten als Kontraindikation für die durchgeführte Behandlung (hier: tiefe Hirnstimulation bei M. Parkinson) vorgelegen habe, ist nicht nachzugehen, wenn sich weder den Behandlungsunterlagen noch dem Vortrag des Patienten Anhaltspunkte für eine solche Erkrankung im Behandlungszeitpunkt entnehmen lassen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.12.2019 - Az.: 7 O 81/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 € und ab dem 02.06.2020 auf 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 630a ff.; BGB § 823; BGB § 831;

Gründe:

I.