OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.2021
11 U 67/18 (Kart)
Normen:
GWB (2005) § 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 334/17

Schadensersatz wegen Beteiligung am sogenannten Lkw-KartellFeststellungsinteresse für Schadenersatzansprüche aus KartellverstößenHaftungsausfüllende KausalitätNicht fernliegende Möglichkeit eines Schadenseintritts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 11 U 67/18 (Kart)

DRsp Nr. 2022/1677

Schadensersatz wegen Beteiligung am sogenannten Lkw-Kartell Feststellungsinteresse für Schadenersatzansprüche aus Kartellverstößen Haftungsausfüllende Kausalität Nicht fernliegende Möglichkeit eines Schadenseintritts

1. Es besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn Schadenersatzansprüche aus Kartellverstößen geltend gemacht werden, die jedenfalls zum Teil in die Zeit vor Inkrafttreten des § 33 Abs. 5 GWB 2005 fallen, wenn bei Klageerhebung die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf Altfälle höchstrichterlich noch nicht geklärt war. Die so erhobene Feststellungsklage bleibt zulässig, wenn erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils die genannte Verjährungsfrage höchstrichterlich geklärt wurde.2. Die Feststellung der Schadenersatzpflicht setzt im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität lediglich voraus, dass die nicht fernliegende Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientinnen zu 1) bis 7) wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das am 30.5.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (AZ. 2-06 O 334/17) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: