BGH - Urteil vom 28.10.2014
VI ZR 15/14
Normen:
BGB § 249; BGB § 826; WoFG § 1 Abs. 2 S. 2; WoFG § 11 Abs. 3 S. 1; WoFG § 8 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
BBB 2015, 61
JZ 2015, 35
VersR 2015, 75
WuM 2015, 186
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 526/10
OLG Hamm, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 2/12

Schadensersatz wegen Gewährung von Wohnbauförderdarlehen infolge falscher Angaben

BGH, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen VI ZR 15/14

DRsp Nr. 2014/18115

Schadensersatz wegen Gewährung von Wohnbauförderdarlehen infolge falscher Angaben

Werden aus öffentlichen Mitteln Wohnbauförderungsdarlehen infolge falscher Angaben einem Bauherrn gewährt, der die Voraussetzungen für die Leistung dieser Subvention (hier: nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes - WoFG) nicht erfüllt, besteht der Schaden des Darlehensgebers schon in der Eingehung der Darlehensverpflichtung mit dem nicht förderungswürdigen Bauherrn (Fortführung von Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 826; WoFG § 1 Abs. 2 S. 2; WoFG § 11 Abs. 3 S. 1; WoFG § 8 Nr. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Gewährung von Wohnungsbauförderungsdarlehen. Sie macht geltend, die zuständige Bewilligungsbehörde habe aufgrund falscher Angaben, an denen die Beklagten mitgewirkt hätten, bei mehreren Bauherren die tatsächlich bei ihnen nicht gegebenen Fördervoraussetzungen bejaht und eine Förderungszusage erteilt.