OLG Saarbrücken - Urteil vom 30.07.2020
4 U 11/14
Normen:
BGB § 631; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 637 Abs. 3;
Fundstellen:
NZBau 2021, 180
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 26/12

Schadensersatz wegen mangelhaften Schallschutzes einer AußenfassadeAnspruch auf Zahlung restlichen WerklohnsVoraussetzung für einen Kostenvorschussanspruch

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 4 U 11/14

DRsp Nr. 2021/4212

Schadensersatz wegen mangelhaften Schallschutzes einer Außenfassade Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns Voraussetzung für einen Kostenvorschussanspruch

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.01.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (3 O 26/12) teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:

"1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird

a) die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 40.745,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.11.2012 zu zahlen,

b) festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten sämtliche Schäden einschließlich des merkantilen Minderwerts zu ersetzen, die durch den mangelhaften Schallschutz der Außenfassade (Außenwand, Fenster, Rollläden) des Wohnhauses der Beklagten B.straße, Nr., in PLZ M., entstehen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen."

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.