OLG Köln - Beschluss vom 14.04.2020
19 U 223/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 633;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1/17

Schadensersatzanspruch aufgrund planerischer Mängel in Bezug auf ein BauvorhabenFehlendes Verschulden eines ArchitektenHinzuziehung von Sonderfachleuten wegen des Fehlens eigener Fachkenntnisse

OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 19 U 223/19

DRsp Nr. 2021/8571

Schadensersatzanspruch aufgrund planerischer Mängel in Bezug auf ein Bauvorhaben Fehlendes Verschulden eines Architekten Hinzuziehung von Sonderfachleuten wegen des Fehlens eigener Fachkenntnisse

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 13 O 1/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 633;

Gründe

I.

Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Erfolgsaussichten, da der Senat die Klage nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet erachtet.