BGH - Urteil vom 06.10.2016
VII ZR 185/13
Normen:
BGB § 242; HOAI § 10;
Fundstellen:
BauR 2017, 134
MDR 2016, 1443
NJW 2016, 8
NZBau 2016, 5
ZfBR 2017, 56
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 471/09
OLG Thüringen, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1032/12

Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten bei der Nichteinhaltung einer mit dem Auftraggeber vereinbarten Baukostenobergrenze

BGH, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen VII ZR 185/13

DRsp Nr. 2016/17841

Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten bei der Nichteinhaltung einer mit dem Auftraggeber vereinbarten Baukostenobergrenze

HOAI (1996/2002) §§ 4, 10 a) Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281). Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI a.F. insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).b) Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2013 aufgehoben.