Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilsenat - vom 2. März 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ihres Grundstücks, auf Unterlassung von Störungen und weiteren, bezifferten Schadensersatz in Anspruch.
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