BGH - Urteil vom 30.09.1999
VII ZR 162/97
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2373
DB 1999, 2564
MDR 1999, 1499
NJW 2000, 133
NJW-RR 2000, 466
NZBau 2000, 22
VersR 2000, 1541
WM 1999, 2558
ZfBR 2000, 97
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

Schadensersatzanspruch gegen Architekten

BGH, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen VII ZR 162/97

DRsp Nr. 1999/10545

Schadensersatzanspruch gegen Architekten

»Liegt ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel eines Architektenwerkes vor, kann der Besteller des Architektenwerkes Schadensersatz nach § 635 BGB geltend machen. Dieser Anspruch setzt eine Abnahme nicht voraus. Er unterliegt der dreißigjährigen Regelverjährung nach § 195 BGB

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, soweit in der Revision von Interesse, Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht des beklagten Architekten.

Die Parteien sind Mitglieder einer früheren Bauherren- und jetzigen Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Mitglieder erwarben 1982 ein Fachwerkhaus, um es zu sanieren und anschließend in Wohnungseigentum aufzuteilen. Der Beklagte erbrachte Architektenleistungen, andere Mitglieder die Bauausführung. Einen schriftlichen Architektenvertrag gab es nicht; der Beklagte sollte die Planungsleistungen einschließlich der Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 HOAI erbringen. Die Bauarbeiten wurden im Sommer 1984 fertiggestellt. Eine Abnahme der Architektenleistungen fand nicht statt.