BGH - Beschluss vom 07.02.2013
VII ZR 3/12
Normen:
HOAI a.F. § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2013, 982
NZBau 2013, 7
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 28/09
KG Berlin, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 181/10

Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten bei unzutreffender Beratung des Auftraggebers über die voraussichtlichen Baukosten

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen VII ZR 3/12

DRsp Nr. 2013/5353

Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten bei unzutreffender Beratung des Auftraggebers über die voraussichtlichen Baukosten

Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergeht.

Tenor

Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. November 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis zu 110.000 €

Normenkette:

HOAI a.F. § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten weiteres Architektenhonorar, der Beklagte zu 1 begehrt widerklagend Rückzahlung bereits entrichteten Honorars.

Die Beklagten waren Eigentümer eines Hausgrundstücks in B. Sie wollten das Gebäude sanieren und die dort befindlichen Wohnungen ausbauen lassen. Der Kläger schätzte die Baukosten Anfang 2003 auf 775.000 €, im Sommer 2003 auf 667.000 €. Am 22./27. Oktober 2003 schlossen die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Der Architektenvertrag bestimmt u.a.: