OLG Hamm - Urteil vom 30.08.2019
11 U 25/18
Normen:
BGB § 280; BGB § 630a; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 362/16

Schadensersatzanspruch gegen einen Durchgangsarzt wegen fehlerhafter ärztlicher BehandlungUnterbliebene Hinzuziehung eines Konsiliararztes durch einen DurchgangsarztKeine privatrechtliche Haftung des Durchgangsarztes

OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2019 - Aktenzeichen 11 U 25/18

DRsp Nr. 2021/5430

Schadensersatzanspruch gegen einen Durchgangsarzt wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung Unterbliebene Hinzuziehung eines Konsiliararztes durch einen Durchgangsarzt Keine privatrechtliche Haftung des Durchgangsarztes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Beklagten.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 630a; BGB § 823;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.