AG Bonn - Urteil vom 29.11.2010
105 C 160/10
Normen:
BGB § 280; BGB § 543; BGB § 583; ZPO § 263;

Schadensersatzanspruch wegen Mehraufwendungen bestehet nach fristloser Kündigung eines Busreisevertrages hinsichtlich der Beförderung zu einer Neonazi-Demonstration nicht; Schadensersatzanspruch wegen Mehraufwendungen nach fristloser Kündigung eines Busreisevertrages hinsichtlich der Beförderung zu einer Neonazi-Demonstration; Rechtsradikale Gesinnung der Fahrgäste bzw. Reiseteilnehmer als wichtiger Kündigungsgrund

AG Bonn, Urteil vom 29.11.2010 - Aktenzeichen 105 C 160/10

DRsp Nr. 2013/8631

Schadensersatzanspruch wegen Mehraufwendungen bestehet nach fristloser Kündigung eines Busreisevertrages hinsichtlich der Beförderung zu einer Neonazi-Demonstration nicht; Schadensersatzanspruch wegen Mehraufwendungen nach fristloser Kündigung eines Busreisevertrages hinsichtlich der Beförderung zu einer Neonazi-Demonstration; Rechtsradikale Gesinnung der Fahrgäste bzw. Reiseteilnehmer als wichtiger Kündigungsgrund

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 543; BGB § 583; ZPO § 263;

Tatbestand