OLG Köln - Urteil vom 15.07.2020
11 U 64/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 1789
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 201/19

Schadensersatzansprüche des Bauherrn wegen Mehrkosten der Fertigstellung eines Bauwerks bei unterbliebener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 11 U 64/19

DRsp Nr. 2020/12225

Schadensersatzansprüche des Bauherrn wegen Mehrkosten der Fertigstellung eines Bauwerks bei unterbliebener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.03.2019 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 201/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 120.022,15 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien schlossen unter dem 24.06.2016 einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Pauschalpreis. Streitig ist, ob der Pauschalpreis sich auf 380.786,25 € belief und Architekten- und Statikerleistungen sowie weitere Leistungen nicht erfasste oder ein Pauschalpreis von 420.000 € einschließlich dieser Leistungen vereinbart war. Unstreitig ist, dass die Kläger den Architekten schon mehrere Monate vor Unterzeichnung des Bauvertrages beauftragt hatten.