KG - Urteil vom 03.07.2009
7 U 97/08
Normen:
BGB § 635 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 325/04

Schadensersatzansprüche gegen einen Ingenieur wegen Mängeln der Tragwerksplanung

KG, Urteil vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 7 U 97/08

DRsp Nr. 2009/26093

Schadensersatzansprüche gegen einen Ingenieur wegen Mängeln der Tragwerksplanung

Ist die eine statische Planung abnahmereif und ist anhand Statik eine Baugenehmigung erteilt worden, so hat der Umstand, dass sich später aufgrund von Baugrundhindernissen herausstellt, dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig und daher mangelbehaftet ist, zur Folge, dass Schadenersatzansprüche mangels Verschuldens nicht durchgreifen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin - 13 O 325/04 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 9 % und der Beklagten 91 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat.

Normenkette:

BGB § 635 a.F.;

Gründe:

A.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 23. Mai 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin - 13 O 325/04 - Bezug genommen.