OLG Köln - Beschluss vom 29.12.2020
7 U 101/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 8/20

Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der VerkehrssicherungspflichtGeeignete und objektiv zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung einer Gefahr

OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 7 U 101/20

DRsp Nr. 2021/1567

Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Geeignete und objektiv zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung einer Gefahr

Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss Gefahren nur in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise beseitigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 8/20) vom 09.06.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 254;

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.11.2020 Bezug genommen. Dort hat der Senat ausgeführt:

"Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung bedarf es nur folgender Ergänzungen:

Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte kommen bereits dem Grunde nach nicht in Betracht.